SGSB e.V. - Sportgemeinschaft Seesegeln Berlin e.V.
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SGSB e.V.

Sportgemeinschaft

Seesegeln Berlin e.V.

 

Hallen und Steganlage:

 

Wassersportzentrum

Dänholm-Nord e.V
  Liebitzweg 22
  18439 Stralsund

Kontakt

Bei Fragen, Anregungen oder

Hinweisen bitten wir Sie hierfür unser Kontaktformular zu nutzen

Vereinssatzung

In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.

 

             Satzung

 

der Sportgemeinschaft Seesegeln Berlin e. V. (SGSB)

 

in der Fassung vom 14.02.2018

 

(Vereinsregister-Nr. VR 10033 beim Amtsgericht Stralsund)

 

(DSV Nr. MV 081)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Die Sportgemeinschaft Seesegeln Berlin (SGSB) wurde am 20. Januar 1972 gegründet und am 22. Oktober 1991 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Stralsund.

       2. Der Verein ist Mitglied im Seglerverband MV und im Deutschen Segler-Verband und

          erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Vereinsstander zeigt auf weißem Grund in schwarzer Farbe den Berliner Bären in einer Kompassrose und ist durch rote Streifen eingefasst.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Segeln. Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

 

      (2) Insbesondere fördern wir die Ausübung des Segelsports auf den Seegewässern und die aktive Teilnahme an Segelveranstaltungen des Vereins, des Reviers und des Fahrtenwettbewerbs des DSV. Im Mittelpunkt steht dabei die gemeinschaftliche Nutzung der vereinseigenen Steganlage und der Bootshallen auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit der Satzung des übergeordneten Vereins „Wassersportzentrum Dänholm e. V.“ in Stralsund.

 

      (3) Der Verein bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für den Erhalt der Natur.

 

§ 3 Grundsätze

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassistisch neutral.
  2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar unter Beachtung der gesetzlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen. Insbesondere ist er selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

 

   (1)  Der Verein hat 1. ordentliche Mitglieder; 2. Familienmitglieder;

          3. außerordentliche Mitglieder; 4. Jugendmitglieder und 5. Ehrenmitglieder.

 

  • (1) Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben, Sie haben das Recht auf Nutzung der Vereinsanlagen sowie der Vereinsyachten. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze haben sie das Recht auf einen ständigen Liegeplatz für ihr eigenes Boot.

 

  • (2) Familienmitglieder sind erwachsene Angehörige eines ordentlichen Mitglieds, wie Ehegatten, Partner in Lebensgemeinschaft und Verwandte, sie haben die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Sie können die Vereinsanlagen und Vereinsyachten  nutzen, erhalten jedoch keinen eigenen Bootsliegeplatz mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

 

  • (3) Außerordentliche Mitglieder sind volljährige Personen, die den Verein als fördernde Mitglieder oder als Gastmitglieder (Mitglieder eines anderen dem DSV angeschlossenen Vereins) angehören. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand und den Ehrenrat gewählt werden. Sie sind berechtigt, die Vereinsanlagen und die Vereinsyachten zu nutzen, haben jedoch keinen Anspruch auf einen ständigen Liegeplatz für ein eigenes Boot.

 

  • (4) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden auf Antrag durch Vorstandsbeschluss mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 Jahre alt wurden, ordentliche Mitglieder. Jugendmitglieder sind besonders förderungswürdig und haben das Recht, die Vereinsanlagen und die Vereinsyachten zu nutzen.

 

  • (5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Segelsport außerordentlich verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der persönlichen Beitragszahlung befreit, ein Wechsel der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Er erfolgt durch Vorstandsbeschluss und wird zu Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

 

  1. Ein Wechsel der jeweiligen Mitgliedschaft unter (1), (2) und (3) ist schriftlich zu beantragen. Er erfolgt durch Vorstandsbeschluss und wird zu Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Bei Ablehnung der Aufnahme kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Vorstand erneut beraten muss. Bleibt der Vorstand bei seiner Ablehnung, liegt die endgültige Entscheidung bei der Mitgliederversammlung. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

§ 5 Rechte und  Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und weiterer Ordnungen des Vereins, insbesondere der Beitragsordnung, der Hallen- und Stegordnung, sowie der Ordnungen des WSZ zu verhalten.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen termingerecht zu bezahlen.

 

 

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und besitzen ein uneingeschränktes aktives und passives Wahlrecht.

 

  1. Außerordentliche und Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt und besitzen auch kein Wahlrecht.

 

  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 7 Maßregelungen

 

  1. Gegen Mitglieder, außer gegen Ehrenmitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
  • a)Verweis
  • b)Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb mit den vereinseigenen Booten und den Veranstaltungen des Vereins (außer Mitgliederversammlungen) auf die Dauer bis zu einem Jahr.
  1. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzusteIIen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Ehrenrat des Vereins anzurufen

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft kann durch Austritt enden. Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden.

 

  • a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  • c) wegen schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  • d) wegen unehrenhafter Handlungen

 

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben. sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.

Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds. 

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Offene Zahlungsverpflichtungen aus Mahnungen, nicht geleistete Arbeitsstunden bleiben bis zu deren Begleichung bestehen.
  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Ehrenrat,
  4. die Kassenprüfer

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Ehrenrates und der Kassenprüfer
    • b) Entlastung und Wahl des Vorstands,
    • c) Wahl des Ehrenrates,
    • d) Wahl der Kassenprüfer,
    • e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
    • f) Genehmigung des Haushaltsplanes ,
    • g) Satzungsänderungen,
    • h) Beschlussfassung über Anträge,
    • i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §4, Absatz (4)
    • j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • k) Auflösung des Vereins
  1. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich bis zum 31.März statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Begründung einzuberufen, wenn es
  • a) der Vorstand beschließt oder
  • b) 20v. H der Mitglieder (außer Jugendmitglieder) beantragen.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen der Tagesordnung schriftlich beigelegt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H der Anwesenden beantragt wird.

  1. Anträge können gestellt werden:
    • von jedem Mitglied (außer Jugendmitglieder)
    • vom Vorstand
  1. Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  1. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Versammlungs-teilnehmer bejaht wird.
  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird jedem Teilnehmer der Versammlung auf Wunsch zugestellt.

 

§11 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Sportwart

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

 

(3) Vorstand im Sinne des BGB ist:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schatzmeister

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

  1. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein weiteres Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

 

  1. Während einer Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des Vorstand, des Ehrenrates sowie der Kassenprüfer können durch den Vorstand ersetzt werden. Dies bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§12 Der Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, (außer Jugendmitgliedern)  die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für jeweils für vier Jahre gewählt.
  1. Dem Ehrenrat obliegt die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand sowie die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Gegen seine Entscheidungen können die Betroffenen innerhalb von vier Wochen Berufung einlegen, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden ist.

      

.§13 Die Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands.

 

§14 Auflösung

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese veränderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09. März 2018 in Berlin beschlossen; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

 

Mitgliedsbeiträge

Unsere Mitgliedsbeiträge richten sich nach der jeweiligen Mitgliedschaft und nach der Nutzung der Vereinsangebote. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir senden Ihnen gerne unsere Beitragsliste zu!

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